2019 keine über die gesetzlichen hinausgehenden Rechtswirkungen an (vgl. den nämlichen Entscheid als Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2021 in VB 27). Darüber hinaus erweist sich die Nachlassstundung für die Schadenshöhe als unerheblich, da diese letztlich auf den effektiven, bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2019 beruht. -8- 6. Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV ist als widerrechtlich zu qualifizieren. Durch die Nichtbezahlung der Beiträge ist der Beschwerdegegnerin sodann ein Schaden entstanden.