Die Wirkung einer bewilligten Nachlassstundung hat sodann die in Art. 297- 298 SchKG aufgezählten Rechtswirkungen; die Einstellung der Geschäftstätigkeit (vgl. Beschwerde S. 5 f.) gehört gerade nicht dazu, kann doch der Schuldner gemäss Art. 298 Abs. 1 SchKG seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Bezirksgericht ordnete in seinem Entscheid vom tt.mm. 2019 keine über die gesetzlichen hinausgehenden Rechtswirkungen an (vgl. den nämlichen Entscheid als Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2021 in VB 27).