Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. August 2022 wird eine Schadenersatzsumme von Fr. 334'008.80 festgehalten, womit zusätzlich eine Verrechnung mit der dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'450.00 gemäss Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.494 vom 20. Mai 2022 stattfand (VB 34/2). Die Höhe der Schadenersatzforderung wurde von der Beschwerdegegnerin damit hinreichend nachvollziehbar substantiiert und belegt. Daran vermögen die beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen zu den beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7) nichts zu ändern (vgl. Be-