4.2. Subsidiär haftendes Organ ist vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als früherer Geschäftsführer der B. GmbH (VB 1). Er haftet somit grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG aufgrund seiner formellen Organstellung (vgl. BGE 126 V 237 E. 4 S. 239 f.). -6- 4.3. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.