4. 4.1. Die B. GmbH ist den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitrags- und Abrechnungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin macht im angefochtenen Einspracheentscheid einen ihr dadurch entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 334'008.80 geltend (VB 34). Für die eingegebene Konkursforderung wurden der Beschwerdegegnerin Verlustausweise über Fr. 331'179.10 (VB 22) sowie Fr. 6'066.90 (VB 23) ausgestellt.