2.3. Der Beschwerdeführer belegt mit Eingabe vom 24. November 2022 das Fehlen der genannten Aktenstücke in den ihm zur Einsicht zugestellten Akten (Beilage 1 der nämlichen Eingabe). Darin liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, die angesichts der mit Urteil VBE.2021.494 vom 20. Mai 2022 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits erfolgten Rückweisung der Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und Neuverfügung unverständlich ist. Das Versicherungsgericht verfügt jedoch über volle Kognition zur Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen.