2.2. 2.2.1. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Bestimmung räumt ihnen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Die Parteien sollen vor dem Entscheid von den tatsächlichen Grundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können. Die Akteneinsicht erstreckt sich grund- -4-