Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit angefochtenem Einspracheentscheid zu Recht Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (in der entsprechenden Höhe) gefordert hat. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Aktenführungspflicht, da in den ihm auf CD zugestellten Akten die beiden Zirkulare der Konkursverwaltung sowie eine Telefonnotiz nicht enthalten gewesen seien (Eingabe vom 24. November 2022 S. 1 f.).