2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 24. November 2022 hielt der Beschwerdeführer nach Sichtung der Vernehmlassungsbeilagen an seinen Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: