1.3. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2022 eine CD mit den Akten zu und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme. Nach deren Eingang erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August 2022 einen Einspracheentscheid, in dem sie den Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 334'008.80 verpflichtete. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. -3-