1.2. Mit Verfügung vom 11. August 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 337'246.00. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung auf Fr. 336'458.80; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.494 vom 20. Mai 2022 – soweit es auf diese eintrat – wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zu anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurück.