Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.357 / nb / fi Art. 14 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 5330 Bad Zurzach Beschwerde- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, gegnerin 4002 Basel Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 30. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom tt.mm. 2013 bis zum tt.mm. 2022 als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der B. GmbH (vormals bis tt.mm. 2019: C. GmbH), Q., im Handelsregister eingetragen. Die B. GmbH war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal ab dem 1. Januar 2019 der Beschwerdegegnerin gegenüber beitrags- pflichtig. In diesem Jahr blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am tt.mm. 2019 wurde über die B. GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom tt.mm. 2022 als geschlossen erklärt. Am tt.mm. 2022 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. 1.2. Mit Verfügung vom 11. August 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 337'246.00. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung auf Fr. 336'458.80; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.494 vom 20. Mai 2022 – soweit es auf diese eintrat – wegen Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zu anschlies- sendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2022 eine CD mit den Akten zu und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme. Nach deren Eingang erliess die Beschwer- degegnerin am 30. August 2022 einen Einspracheentscheid, in dem sie den Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 334'008.80 verpflichtete. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 22. September 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Novem- ber 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 24. November 2022 hielt der Beschwerdeführer nach Sichtung der Vernehmlassungsbeilagen an seinen Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Ein- spracheentscheid vom 30. August 2022 zur Zahlung von Schadenersatz für nicht bezahlte Beiträge in Höhe von Fr. 334'008.80 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 34). Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Schaden bzw. dessen Höhe werde von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet und unzureichend dargelegt. Zudem treffe ihn kein Ver- schulden, da eine realistische Chance bestanden habe, das Unternehmen zu retten, und er gestützt auf eine Gutschriftsanzeige der Beschwerdegeg- nerin darauf habe vertrauen dürfen, dass im Mai 2019 keine Beitragsschuld mehr bestanden habe (Beschwerde S. 4 ff.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin vom Be- schwerdeführer mit angefochtenem Einspracheentscheid zu Recht Scha- denersatz nach Art. 52 AHVG (in der entsprechenden Höhe) gefordert hat. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Aktenführungspflicht, da in den ihm auf CD zugestellten Akten die beiden Zirkulare der Konkursverwal- tung sowie eine Telefonnotiz nicht enthalten gewesen seien (Eingabe vom 24. November 2022 S. 1 f.). 2.2. 2.2.1. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Diese Bestimmung räumt ihnen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch einen Anspruch auf Akten- einsicht ein. Die Parteien sollen vor dem Entscheid von den tatsächlichen Grundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen In- teresses Kenntnis nehmen können. Die Akteneinsicht erstreckt sich grund- -4- sätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Ent- scheids zu bilden oder die Grundlage eines Entscheides gebildet haben (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 2.3. Der Beschwerdeführer belegt mit Eingabe vom 24. November 2022 das Fehlen der genannten Aktenstücke in den ihm zur Einsicht zugestellten Ak- ten (Beilage 1 der nämlichen Eingabe). Darin liegt eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs, die angesichts der mit Urteil VBE.2021.494 vom 20. Mai 2022 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits erfolgten Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und Neuverfü- gung unverständlich ist. Das Versicherungsgericht verfügt jedoch über volle Kognition zur Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen. Der Beschwerde- führer konnte die Vernehmlassungsbeilagen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren sodann sichten und hatte die Möglichkeit, sich zum Inhalt der ihm zuvor nicht vorgelegten Aktenstücke zu äussern, was er in- des in inhaltlicher Hinsicht unterliess. Eine schwere Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist jedenfalls nicht zu erblicken, sodass von deren Heilung auszugehen ist. Selbst wenn von einer schweren Verletzung auszugehen wäre, stellte eine erneute Rückweisung an die Beschwerdegegnerin einen formalistischen Leerlauf dar. 3. 3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu er- setzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt. -5- 3.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichs- kasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitneh- mer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritäti- schen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 3.3. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften ge- mäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittel- bar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008 § 4 N. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes we- gen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- kommen (faktische Organe; REICHMUTH, a.a.O., § 4 N. 201). 4. 4.1. Die B. GmbH ist den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitrags- und Abrechnungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin macht im angefochtenen Einspracheentscheid einen ihr dadurch entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 334'008.80 geltend (VB 34). Für die eingegebene Konkursforderung wurden der Beschwerdegegnerin Verlust- ausweise über Fr. 331'179.10 (VB 22) sowie Fr. 6'066.90 (VB 23) ausge- stellt. 4.2. Subsidiär haftendes Organ ist vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als früherer Geschäftsführer der B. GmbH (VB 1). Er haftet somit grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG aufgrund seiner formellen Organstellung (vgl. BGE 126 V 237 E. 4 S. 239 f.). -6- 4.3. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Be- schwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 5. 5.1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist das Vorliegen eines Schadens. Der Schaden besteht darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2) und der Ausgleichs- kasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 52 AHVG). 5.2. Der Eintritt des Schadens gilt als erfolgt, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (vgl. BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273; 113 V 256 E. 3c S. 257 f.; REICHMUTH, a.a.O., § 6 N. 353). 5.3. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend von der Be- schwerdegegnerin nicht substantiierte Schadenshöhe gehen fehl. Die B. GmbH hat während der Zeit, in welcher sie der Beschwerdegegnerin angeschlossen war, keine Zahlung geleistet (vgl. Kontoauszug in VB 8; ebenso Vernehmlassung S. 5), was denn der Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede stellt. Der von der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatz für nicht bezahlte Beiträge basiert auf der Lohnbescheinigung der B. GmbH für das Jahr 2019 mit einer deklarierten effektiven Lohnsumme von Fr. 2'644'243.50 (VB 10), zu welcher die durchgeführte Revision keine Differenzen ergab (VB 11). Von der Unternehmung wurden monatliche Akontobeiträge erhoben, welche für die Monate Januar bis Mai 2019 Fr. 88'527.45 und für die Monate Juni bis November 2019 Fr. 29'217.95 betrugen (vgl. VB 8), was ein Total von Fr. 617'944.95 ergibt. Die Akontobeiträge für die Monate Januar bis März sowie teilweise April 2019 wurden mit der Gutschrift zufolge Lohnsummenänderung vom 23. Mai 2019 im Umfang von Fr. 296'547.50 getilgt. Dies ergab einen bereits in Rechnung gestellten Restbetrag von Fr. 321'397.45 (VB 8; vgl. VB 12). Die Differenz dieser bereits in Rechnung gestellten Akontobeiträge und der effektiven Beiträge aufgrund der Lohnsumme gemäss Arbeitgeberkontrolle betrug Fr. 10'083.30 zugunsten der Beschwerdegegnerin (VB 12). Dazu kommen noch eine Nachtragsabrechnung in der Höhe von Fr. 631.20 betreffend die bis dahin -7- nicht korrekt abgerechneten Löhne eines Mitarbeiters (VB 16 f.), diverse Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten im Gesamtumfang von Fr. 9'681.75 (vgl. für die einzelnen Beträge den Kontoauszug in VB 8). Der Ausstand wurde sodann um die aus der Rückverteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe stammenden Beträge im Umfang von Fr. 4'547.70 (VB 14 f.) und Fr. 787.20 (VB 19) verringert, was mit der Restsumme gemäss Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 von Fr. 336'458.80 übereinstimmt (VB 30/2). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. August 2022 wird eine Schadenersatzsumme von Fr. 334'008.80 festgehalten, womit zusätzlich eine Verrechnung mit der dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'450.00 gemäss Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.494 vom 20. Mai 2022 stattfand (VB 34/2). Die Höhe der Schadenersatzforderung wurde von der Beschwerdegegnerin damit hinreichend nachvollziehbar substantiiert und belegt. Daran vermögen die beschwerdeweise vorge- brachten Ausführungen zu den beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7) nichts zu ändern (vgl. Be- schwerde S. 7 f.), geht aus diesen Dokumenten doch unzweifelhaft hervor, dass die vorstehend dargelegten Akontobeiträge von der B. GmbH eingefordert wurden. Aus dem Umstand, dass gemäss der entsprechenden Verrechnungsanzeige per 23. Mai 2019 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 0.00 angezeigt wurde, kann der Be- schwerdeführer angesichts der gleichentags – unter Berücksichtigung der genannten Gutschrift von Fr. 296'547.50 – erstellten Übersicht der bis Ende 2019 zu bezahlenden Akontobeiträge nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere musste ihm aufgrund der Aufstellung der bis Ende 2019 zu bezahlenden Akontobeiträge bewusst sein, dass nicht von einer grundsätz- lich "nicht mehr bestehenden Beitragsschuld" auszugehen war (Be- schwerde S. 8), sondern dass bis November 2019 weiterhin laufend Akon- tobeiträge in der angezeigten Höhe von monatlich Fr. 29'218.95 zu entrich- ten sein würden (BB 7 S. 1). Die Wirkung einer bewilligten Nachlassstundung hat sodann die in Art. 297- 298 SchKG aufgezählten Rechtswirkungen; die Einstellung der Geschäfts- tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 5 f.) gehört gerade nicht dazu, kann doch der Schuldner gemäss Art. 298 Abs. 1 SchKG seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Bezirksgericht ordnete in seinem Entscheid vom tt.mm. 2019 keine über die gesetzlichen hinausgehenden Rechtswirkungen an (vgl. den nämlichen Entscheid als Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2021 in VB 27). Darüber hinaus erweist sich die Nachlassstundung für die Scha- denshöhe als unerheblich, da diese letztlich auf den effektiven, bis zur Kon- kurseröffnung geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2019 beruht. -8- 6. Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV ist als widerrechtlich zu qualifizieren. Durch die Nichtbezahlung der Beiträge ist der Beschwerdegegnerin sodann ein Schaden entstanden. 7. 7.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; es bedarf zusätzlich eines Ver- schuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständi- gen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist ab- zustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Be- langen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, übli- cherweise erwartet werden kann (BGE 108 V 183 E. 3a S. 202). Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grob- fahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Bundesgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). 7.2. Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten ge- mäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. etwa BGE 108 V 199 E. 1 S. 201; SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4; 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts H 252/01 vom 14. Mai 2002 E. 3b f.; REICHMUTH, a.a.O., § 4 N. 206 sowie Fn. 310). -9- 7.3. Bei fortgesetzten Lohnzahlungen muss darauf geachtet werden, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind. Dies be- deutet, dass, wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Brut- tolöhne zuzüglich des Arbeitgeberanteils nicht zulässt, der Arbeitgeber ge- halten ist, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Ent- richtung der darauf anfallenden paritätischen Beiträge erlaubt (SVR 2022 AHV Nr. 20 S. 57, 9C_430/2021 E. 5.2; Urteil des Bundesge- richts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.3). Will der haftpflichtige Ar- beitgeber als Rechtfertigungsgrund einen Liquiditätsengpass geltend ma- chen, setzt dies rechtsprechungsgemäss unter anderem voraus, dass es sich nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelt, sodass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung auf Grund einer erfolgreichen Sa- nierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.1; H 156/05 vom 16. Januar 2007 E. 9.1; ferner REICHMUTH, a.a.O., § 8 N. 671 ff., insb. N. 675). Des Weiteren ist die entsprechende Nichtbezahlung nur dann ent- schuldbar, wenn die Unternehmung ihrer Beitragspflicht ansonsten klaglos nachgekommen ist (REICHMUTH, a.a.O., § 8 N. 697 mit Hinweisen). Liegt bereits seit längerer Zeit kein ordnungsgemässer Zahlungsverkehr vor, fällt eine Exkulpation wegen bloss kurzfristiger Beitragsausstände ausser Be- tracht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 212/04 vom 26. September 2005 E. 4.3). Vorliegend kann weder von kurzfristigen Beitragsausständen noch einem zuvor stattgefundenen ordnungsgemäs- sen Zahlungsverkehr gesprochen werden. Die zum Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung offenen Beiträge stammen aus den Monaten April bis No- vember 2019, mithin sieben Monaten, was rechtsprechungsgemäss nicht mehr als kurzfristig zu betrachten ist (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 77/05 vom 12. Dezember 2005 E. 5.3). Bereits bei der vor- mals zuständigen Ausgleichkasse sind Beiträge in der Grössenordnung von Fr. 250'000.00 nicht bezahlt worden (VB 35). Zudem durfte der Be- schwerdeführer auch nicht auf eine baldige Sanierung der B. GmbH vertrauen. Auf die Gewährung einer gerichtlichen Nachlassstundung (vgl. Beschwerde S. 7) besteht ein Rechtsanspruch, wenn keine offensichtlich fehlende Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrages besteht und die Verfahrenskosten gedeckt werden können (Art. 293a Abs. 3 SchKG; vgl. THOMAS BAUER/TANJA LUGINBÜHL, in: Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 3 zu Art. 293 sowie N. 3 zu Art. 293a SchKG mit Hinweisen), sodass der Beschwerdeführer aus deren Bewilligung vor dem Hintergrund einer nicht geradezu offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Möglichkeit zur Sanierung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Gegenteil geht aus dem Zirkular Nr. 2 an die Gläubiger der B. GmbH des Konkursamtes Aargau vom 26. April 2021 gerade hervor, dass die Gesellschaft bereits per Ende Dezember 2018 mit rund Fr. 2'800'000.00 überschuldet und ihr aus - 10 - Anlageveräusserungen der Gesellschaft keine Liquidität zugeflossen war, sondern mit dem entsprechenden Erlös Passivdarlehen des Beschwerdeführers getilgt worden waren. Der Beschwerdeführer als Ge- schäftsführer hätte sodann in der ersten Jahreshälfte 2018 eine Überschul- dungsanzeige einreichen müssen. Dass dies unterblieben war, habe zu einem Schaden aus Konkursverschleppung geführt (VB 21/2 ff.). Das Vor- liegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers ist aufgrund der zuvor dargelegten Umstände geradezu flagrant. 8. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Schadenersatz- pflicht des Beschwerdeführers erfüllt. Der angefochtene Einspracheent- scheid erweist sich daher als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten sind nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskos- tendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 9.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Par- teientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia