Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Privatgutachten von Dr. med. D. vom 19. September 2022 sowie der Bericht der Reha E. vom 6. Februar 2023 waren nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen, und es kommt ihnen für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung keine massgebende Bedeutung zu (vgl. E. 6.). Die Kosten dieser Berichte sind demnach – entgegen dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin – nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6). Das Versicherungsgericht erkennt: