2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift sowie der Replik von gesamthaft über 17 Stunden als deutlich überhöht und nicht gerechtfertigt, zumal der vorliegende Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen ist; es war im Wesentlichen strittig, ob in medizinischer Hinsicht eine einen Revisionsgrund darstellende Veränderung eingetreten ist oder nicht.