38.67 Stunden liegt damit über dem pauschal Vorgesehenen, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3). Festzuhalten ist diesbezüglich namentlich, dass die stichwortartigen Hinweise zu den erfassten Arbeiten, wie beispielsweise "E-Mails von Ihnen bzw. an Sie", "Abklärungen", "Telefonat von Ihnen bzw. an Sie" nicht detailliert nach Aufwandposition unterscheiden und dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2).