Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzlichen Eingaben rechtfertigen einen Zuschlag von 10 % (= Fr. 3'300.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Sodann hatte der Rechtsvertreter die beschwerdeführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren sowie in früheren gerichtlichen Verfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'475.00, § 8 AnwT).