Die Beschwerdegegnerin hätte aber nicht einzig gestützt auf die vom Gutachten abweichende RAD-Stellungnahme verfügen dürfen, sondern sie hätte stattdessen aufgrund der verbleibenden Zweifel eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3), zumal durchaus Anhaltspunkte bestehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Rentenaufhebung in revisionsrechtlicher relevanter Weise verändert haben könnte (vgl. E. 6.1. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200;