Damit kann entgegen dem RAD-Arzt Dr. med. H. nicht ohne Weiteres gesagt werden, es sei unverändert vom Fehlen somatischer Funktionsdefizite sowie von einer unveränderten Befundlage auszugehen (vgl. VB 183 S. 2). Zudem ist zu beachten, dass RAD-Arzt Dr. med. H. die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hat. Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule stellt die klinische Untersuchung jedoch die wichtigste und feinste Prüfung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).