Folglich war einzig der Zeitraum bis zur Fällung des Urteils VBE.2017.542 vom 12. Dezember 2017 relevant. Soweit die medexperts-Gutachter von einer seit der Begutachtung durch die SMAB-Gutachter im September 2016 vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgingen (vgl. VB 173 S. 22) und insbesondere der orthopädische medexperts-Gutachter zum SMAB-Gutachten vom 17. November 2016 festhielt, dieses könne aus fachlicher-orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden und stehe auch in einem erheblichen Widerspruch zu den bereits zu jenem Zeitpunkt dokumentierten Diagnosen und Befunden (VB 173 S. 38), liegt zumindest für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung