Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfung im Wiederaufnahmeverfahren auf die Frage beschränkte, ob eine neue Tatsache im Sinne von § 65 Abs. 1 VRPG vorliege. Dies ist der Fall, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorgelegen hat, jedoch noch nicht bekannt war (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 26 zu Art. 53 ATSG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz.