4.3. Die angefochtene Verfügung vom 16. August 2022 (VB 226) beruht in medizinischer Hinsicht auf den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H. (VB 176; 183; 215; 225). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, es handle sich beim medexperts-Gutachten bei gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Begutachtung durch die SMAB unveränderter Befundlage um eine nicht zu beachtende unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts.