Eine retrospektive Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selbst untersucht zu haben, erweise sich als äusserst problematisch. Grundsätzlich komme eine Überprüfung von echtzeitlich erhobenen Befunden allenfalls einer Aktenbeurteilung gleich und könne eine kontrafaktische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht plausibilisieren (VB 183 S. 2 f.). 4.2.5. Am 29. Juli 2022 (VB 215) sowie am 15. August 2022 (VB 225) nahm RAD- Arzt Dr. med. H. zu den im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Berichten Stellung und hielt im Wesentlichen an seiner Beurteilung fest.