Befunde mit altersassoziiert fortgeschrittenen Abnützungen der Wirbelsäule oder Diagnosen einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuzuordnen, wenn vorliegend und beispielhaft der neurologische Gutachter trotz der – ausschliesslich radiologisch beschriebenen – Einengung des Wirbelkanals keine objektivierbare Pathologie dokumentieren könne. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selbst untersucht zu haben, erweise sich als äusserst problematisch.