internistischer und neurologischer Seite würden sich die Diagnosen im Moment so weit kompensiert zeigen, dass dadurch keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit anzunehmen sei. Insgesamt könne eine erhebliche Minderung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit sowie Leistungsfähigkeit festgestellt werden und "nachvollziehbar" bestehe eine negative Wechselwirkung zwischen den körperlichen und psychischen Leiden (VB 173 S. 20). Sowohl in der angestammten als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 22. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 173 S. 22).