3.4. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die Verfügung vom 22. Mai 2017 (VB 85), welche mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.542 vom 12. Dezember 2017 bestätigt wurde (VB 96), und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 16. August 2022 (VB 226) definiert.