schenzeitlich eingetretene erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sie sei – wie auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Reha E. ergeben habe – in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe dementsprechend Anspruch auf eine ganze Rente (Beschwerde S. 9 ff., Replik S. 7 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2022 (VB 226) zu Recht abgewiesen hat.