1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass mangels einer seither eingetretenen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes weiterhin gestützt auf das Gutachten der SMAB vom 17. November 2016 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Damit sei sie in der Lage, ein 28 % unter dem Validenlohn liegendes und damit rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 226). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Gutachten der SMAB vom 17. November 2016 komme kein Beweiswert zu; die Renten-