5.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damit mit Verfügung vom 18. August 2022 im Ergebnis zu Recht (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. - 12 - 5.7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.