Dieser hätte indes in Gesamtwürdigung aller Umstände nicht höher auszufallen als 15 %. Die genaue Höhe kann aber offenbleiben, da sowohl bei Verneinung eines Anspruchs auf einen Abzug als auch bei Gewährung eines solchen von 15 % ein Invaliditätsgrad resultiert, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (kein Abzug: Valideneinkommen von Fr. 80'640.00, Invalideneinkommen von Fr. 48'272.00, Erwerbseinbusse von Fr. 32'368.00, Invaliditätsgrad von 40 %; Abzug von 15 %: Valideneinkommen von Fr. 80'640.00, Invalideneinkommen von Fr. 41'031.00, Erwerbseinbusse von Fr. 39'609.00, Invaliditätsgrad von 49 %).