Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin (VB 114/1), was sich statistisch lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2018, T12b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht]). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, besteht sodann unter dem Aspekt "Teilzeitbeschäftigung" kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen). Selbst unter Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Teilzeitpensums wäre unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit kein