5.4.5. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle T17 abgestellt. In Abweichung zur angefochtenen Verfügung ist indes der Wert der für die Beschwerdeführerin einschlägigen Alterskategorie heranzuziehen, da dies eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. E. 5.1.; vgl. ferner: Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5 und 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 4.3). Ausgehend von diesem Tabellenwert (LSE 2018, T17, Monatlicher Bruttolohn [