5]), ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Restriktion nicht aus dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil ergibt. Dieses verlangt etwa (lediglich) keine erhöhte emotionale Belastung, keine überdurchschnittliche Dauerbelastung und keinen Stress. Dass gänzlich auf "telefonische Einflüsse" verzichtet werden müsste, ergibt sich weder aus der verminderten geistigen Flexibilität noch den Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich im Homeoffice als verwertbar erachtete (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.2 f.).