Ebenso war die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit im öffentlichen Sektor tätig, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern ihr dies zwischenzeitlich nicht mehr möglich sein sollte. Sodann kann sie aufgrund ihrer Erwerbsbiographie in einer kaufmännischen Tätigkeit von einem geringeren Einarbeitungsaufwand profitieren als in anderen Bereichen. -9-