5.4.2. Die Rechtsprechung wendet bei der Berechnung des Invalideneinkommens in der Regel den Totalwert der TA1 der LSE an (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.2). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt.