Damit schöpft die Beschwerdeführerin – wie aufgrund der nachfolgenden Ausführungen noch ersichtlich wird – die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es ist folglich für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Beschwerdegegnerin auch nicht dankbar sein, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Beschwerde Ziff. 7). Diese trifft eine Schadenminderungspflicht, sich bestmöglich selbst einzugliedern (vgl. E. 5.3.2. hiervor).