Im Übrigen beträgt die Entschädigung für die Tätigkeit Fr. 25.00 pro Stunde brutto (VB 225/8). Aufgerechnet auf ein in einer angepassten Tätigkeit zumutbares Pensum von 60 % ergäbe sich somit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Gesundheitswesen (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Position 86, 2019 = 41.6 h) ein jährliches Salär (ohne Ferienbezüge) von Fr. 32'448.00 (= Fr. 25.00/h x 41.6 h x 0.6 x 52). Damit schöpft die Beschwerdeführerin – wie aufgrund der nachfolgenden Ausführungen noch ersichtlich wird – die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus.