5.3.3. Die Beschwerdeführerin übt die Tätigkeit als Sitzwache Pflege in der Klinik C. auf Abruf und ausweislich des Arbeitsvertrages vom 23./28. März 2022 erst seit dem 5. April 2022 aus (VB 225/8), wobei unbekannt ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie dieser Tätigkeit bisher überhaupt nachgegangen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst kürzlich angetretenen Anstellung (aufgerundete viereinhalb Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. August 2022) kann zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Im Übrigen beträgt die Entschädigung für die Tätigkeit Fr. 25.00 pro Stunde brutto (VB 225/8).