5.3.2. Im Gegensatz zu den Kriterien der besonders stabilen Verhältnisse und des angemessenen Verdienstes soll das Kriterium der voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre. Dies ist als Ausfluss der der versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht zu verstehen (SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).