5.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet das errechnete Valideneinkommen nicht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), wozu ausweislich der Akten auch kein Anlass besteht. Sie macht betreffend das Invalideneinkommen jedoch zunächst geltend, es sei auf das effektive Einkommen aus der ausgeübten Tätigkeit als Sitzwache Pflege auf Abruf abzustellen (Beschwerde Rz. 7), da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich unter Berücksichtigung des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils gar nicht kenne. Dieses würde vielmehr einer Tätigkeit im geschützten Rahmen entsprechen (Beschwerde Rz. 5 f.).