5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin errechnete in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 45 %. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte sie dabei auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ab, wobei sie den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 3 der Position 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) der Tabelle TA1 heranzog. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2019 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit gelangte sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 80'640.00.