emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige -5- Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte (VB 213.1/29 f.). 4.2. Der Beweiswert des MGSG-Gutachtens bzw. der medizinische Sachverhalt insgesamt ist zwischen den Parteien nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer 60%igen in einer angepassten Tätigkeit (gemäss vorstehendem Zumutbarkeitsprofil) auszugehen ist.