Das hiesige Versicherungsgericht stellte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2022, in der sich diese nicht zur Sache äusserte, mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 234) ab dem 1. Oktober 2019 zu Recht (bloss) eine Viertelsrente zugesprochen hat.