2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 17. November 2022 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Was die beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbelangt, sieht Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend.