" 1. Die Verfügung vom 18.08.2022 sei insofern abzuändern und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. -3- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.