1.2. Auf eine am 1. Februar 2019 erfolgte Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2019.498 vom 26. März 2020 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.