4.2. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erstmals nicht fristgerecht seine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe und verfügte fünf Einstelltage (VB 7). Damit verfügte er das Minimum des Sanktionsrahmens, was unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände nicht zu beanstanden ist. Es besteht daher kein triftiger Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Entsprechend ist der Einspracheentscheid vom 12. September 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.