3.4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die verspätet beim RAV eingetroffenen Arbeitsbemühungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV berechtigterweise nicht berücksichtigt. Zusammenfassend stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daher zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung ein.