3.3. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV wären die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 demnach nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund – etwa Krankheit oder Unfall – für das verspätete Einreichen (18. August 2022) vorliegen würde (vgl. E. 2.2. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verwechslung der zuständigen Behörde geltend macht, ist darin kein entschuldbarer Grund zu erblicken. Weitere Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.