Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht eingereicht wurden. Da der Beschwerdeführer aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, fällt die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).