Es sind keine Gründe ersichtlich, die daran zweifeln lassen, dass die Arbeitslosenkasse die Arbeitsbemühungen nicht an das RAV weitergeleitet hätte, wenn der Beschwerdeführer diese entsprechend seiner Behauptung (rechtzeitig) bei der Arbeitslosenkasse eingereicht hätte. Dies umso mehr, als die Arbeitslosenkasse die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Juni 2022 bereits umgehend an das zuständige RAV weitergeleitet hatte (vgl. VB 34). Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht eingereicht wurden.